Das neue Schuldrecht

 

 

 

Ein Leitfaden für die richterliche Praxis

 

 

 

von

 

 

 

Harald Reiter

Richter am Landgericht Augsburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand der Bearbeitung: 31.07.2002


Vorbemerkung

 

 

Zum 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft getreten. Es dient zum einen der Umsetzung von drei EG-Richtlinien (Verbrauchsgüterkauf, Bekämpfung des Zahlungsverzuges, elektronischer Geschäftsverkehr). Zum anderen sieht es neben Änderungen des Allgemeinen Teils des BGB (Verjährungsrecht) eine weitgehende Neuordnung des Allgemeinen Teils des Schuldrechts (vor allem des Leistungsstörungsrechts) und wichtiger Rechtsgebiete des besonderen Schuldrechts (Kauf- und Werkvertragsrecht) vor. Außerdem werden die Nebengesetze zum zivilrechtlichen Verbraucherschutz in das BGB integriert. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz stellt damit eine umfassende Reform des im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen geregelten Schuldrechts dar.

 

Der vorliegende Leitfaden für die richterliche Praxis ist keine Gesamtdarstellung des Schuldrechts in den vom Schuldrechtsmodernisierungsgesetz betroffenen Bereichen. Angestrebt wird vielmehr eine prägnante Vermittlung der Grund- und Regelungsstruktur sowie der zum Teil anderen Begrifflichkeit der neuen Normen (z.B. „Pflichtverletzung“, „Schadensersatz statt der Leistung“). Es geht also um die Herstellung des „richtigen Überblicks“. Diesem Zweck dienen auch die beigefügten Übersichten (Bilder 1 – 11)[1].

 

Entstanden ist der Leitfaden aus dem Unterricht in den Referendararbeitsgemeinschaften am Landgericht Augsburg. Die dabei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse habe ich nunmehr mit Blick auf die spezifische richterliche Interessenlage, einen gegebenen Fall praxisgerecht und rationell zu lösen, eingearbeitet. Dementsprechend geht es nicht darum, Einzelprobleme auszubreiten. Deren Lösung soll der Lehre sowie der Rechtsprechung vorbehalten bleiben.

 

Gerade wegen des hohen dogmatisch-theoretischen Anteils der Schuldrechtsreform ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Gesetz ebenso unabdingbar wie ein intensives Selbststudium. Beides soll durch diese Schrift erleichtert werden.

 

Wer bereit ist, sich in das neue Recht systematisch einzuarbeiten, wird bald feststellen, dass die neuen Regelungen dogmatisch klarer und einfacher anzuwenden sind. Er wird auch feststellen, dass der Umgang mit dem neuen Recht dem kreativen und passionierten Juristen durchaus Spaß macht.

 

 

Harald Reiter


 

Das neue Schuldrecht – Hinweise

 

 

A)    Gute Gründe für die Schuldrechtsreform?

 

Mit Wirkung vom 01. Januar 2002 an wird das deutsche Schuldrecht nach mehr als 100 Jahren erstmals einer grundlegenden Reform unterzogen, die jedenfalls in der Sache auch geboten erscheint.

Die mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ verbundenen Gesetzesänderungen bewirken

·         eine Harmonisierung der Verjährungsvorschriften,

·         eine größere Transparenz und einfachere Systematik des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sowie des Leistungsstörungsrechts bei Kauf und Werkvertrag,

·         eine Neufassung der Vorschriften des Kaufrechts,

·         eine Kodifizierung zentraler Kategorien des Leistungsstörungsrechts (pVV, cic, WGG) und

·         eine Integration der Nebengesetze zum Verbraucherschutz in das BGB.

 

Insgesamt sind mehr als 200 Paragrafen des BGB und seiner Nebengesetze von Änderungen betroffen.

 

Hinweis: Ebenfalls mit Wirkung zum 01. Januar 2002 sollte mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften“ auch das Schadensrecht reformiert werden.

 

Die Gründe für die Schuldrechtsreform sind:

 

1. Schwächen des alten Rechts

 

a) Fehlen eines geschlossenen Systems des Leistungsstörungsrechts („Zweispurigkeit“)

 

Allgemeines und besonders Leistungsstörungsrecht stehen im BGB a.F. unverbunden nebeneinander mit der Folge, dass beispielsweise die Schlechtleistung als praktisch wichtigste Leistungsstörung im allgemeinen Leistungsstörungsrecht nicht vorkommt, während sie beim Kauf und Werkvertrag ausführlich geregelt ist.

Die Bedeutung der Kategorie der „Unmöglichkeit“ wird überschätzt.

 

b) Unstimmige und uneinheitliche Regelung der Verjährung

 

Im bisherigen BGB finden sich sehr viele verschiedene und dabei stark unterschiedliche Verjährungsfristen, wobei diese Unterschiede häufig einen sachlichen Grund nicht erkennen lassen und deshalb ungerecht bzw. willkürlich erscheinen. Man denke nur an die Differenzierung im Werkvertragsrecht zwischen nahen oder entfernten Mangelfolgeschäden (§ 638 oder § 195 BGB).

 

c) Fehlende gesetzliche Regelung von pVV, cic, WGG und Kündigung aus wichtigem Grund

 

Diese Rechtsinstitute, mit denen die Praxis einen erheblichen Teil der Leistungsstörungsfälle löst, haben sich außerhalb des BGB gebildet, ein „Krebsübel“ des geltenden Rechts.

 

d) Zersplitterung des Bürgerlichen Rechts

 

Wichtige Materien des Zivilrechts sind längst Gegenstand von Sondergesetzen, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes (z.B. AGBG, VerbrKrG).

 

2. Europäische Rechtsvereinheitlichung

 

Mit der Reform des Schuldrechts sollen nicht nur die aufgezeigten Schwachstellen des bisherigen Rechts beseitigt, sondern auch die Vorgaben von drei EG-Richtlinien umgesetzt werden:

 

a)       Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) mit einer Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2001: Diese verpflichtet den Verkäufer zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Erfüllungsanspruch!).

 

b)       Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2000/35/EG): Teilweise vorweggenommen durch das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ vom 30.02.2000. Anpassungsbedarf im Bereich der Zinshöhe und der „30-Tagesregelung“ des § 284 III BGB a.F.

 

c)       E-Commerce-Richtlinie (Art. 10, 11 und 18 der RL 2000/31/EG): Die Richtlinie zwingt den Anbieter von „elektronischen Dienstleistungen“  u.a. dazu, die Vertragspartner umfassend zu informieren.

 

 

Ziel der Neuregelung ist es somit in erster Linie, die Neugestaltung der zentralen Vertragstypen des BGB mit einer Neuregelung des allgemeinen Leistungsstörungs- und des Verjährungsrechts zu kombinieren. Zugleich sollen die Anforderungen der vorgenannten drei EG-Richtlinien erfüllt werden („Große Lösung“).

 

 

B)    Vorstellung der wichtigsten Änderungen (Übersicht)

 

Verjährungsrecht: siehe auch unten C.I.

 

·         Das Verjährungsrecht wurde völlig umgestaltet.

·         Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre (§ 195 BGB n.F.)

·         Subjektivierung des Verjährungsbeginns (§ 199 I Nr. 2 BGB n.F.)

·         Ergänzung des subjektiven Verjährungsregimes durch kenntnisunabhängige Maximalfristen von 10 bzw. 30 Jahren (§ 199 II – IV BGB n.F.)

·         Sonderregelungen für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen: Für kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren (§§ 438 I Nr. 3, 634a I Nr. 1) mit einem Verjährungsbeginn, der sich nach objektiven Kriterien richtet.

·         Wesentliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des neuen § 195: grundsätzlich für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche.

·         Verlängerung der Verjährung durch Parteiabrede auf bis zu 30 Jahre (§ 202 II BGB n.F.), allerdings erhebliche Restriktionen beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 II BGB n.F.)

·         Die meisten bisherigen Unterbrechungstatbestände sind zu Hemmungstatbeständen geworden. Insbesondere die Einleitung der Rechtsverfolgung führt nur noch zu einer Verjährungshemmung (§ 204 BGB n.F.).

·         Schaffung neuer Hemmungstatbestände: Verhandlungen (§ 203 BGB n.F.), Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208).

 

Allgemeines Leistungsstörungsrecht:

 

·         Der Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 I 1 BGB n.F.) wird in den Mittelpunkt gestellt. Erfasst werden alle Leistungsstörungen: Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte Leistung, Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten und von Schutzpflichten.

Aber: Ersatz des Verzögerungsschadens und Schadensersatz statt der Leistung hängen von zusätzlichen Voraussetzungen ab (§§ 281 ff. BGB n.F.).

 

Die Zusammenfassung aller Leistungsstörungen in dem einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung zielt vor allem auf die Integration der bisher im Besonderen Schuldrecht angesiedelten Gewährleistungsregeln in das Allgemeine Schuldrecht.

 

Konsequenz: Leistung einer mangelhaften Sache = Pflichtverletzung iSv § 280 I 1 BGB n.F. ® Rücktritt + Schadensersatz wie bei den „klassischen“ Leistungsstörungen ® Schadensersatzhaftung des Verkäufers für den „eigentlichen Mangelschaden“ schon bei bloßer Fahrlässigkeit.

 

·         Erstreckung des Befreiungstatbestandes des § 275 BGB n.F. auf alle Fälle der Unmöglichkeit (einschl. faktische und persönliche Unmöglichkeit)

·         Alle Fälle der Unmöglichkeit werden gleichbehandelt ® Abschaffung des § 306 BGB a.F.

·         PVV geht in den §§ 280 – 282 BGB n.F. auf.

·         Kodifizierung der cic und der Geschäftsgrundlage (§§ 311 II, III, 313 BGB n.F.)

·         Unabhängigkeit des Rücktritts von subjektiven Zurechnungsvoraussetzungen („Vertretenmüssen“), umfasst auch die bisherige Wandelung.

·         Die zentrale Rücktrittsregelung (§ 323 BGB n.F.) tritt bei Kauf- und Werkvertrag an die Stelle des bisherigen Wandlungsrechts.

·         Völlig neue Gestaltung der Wirkungen des Rücktritts (§§ 346 ff. BGB n.F.)

·         Rücktritt und Schadensersatz können künftig kombiniert werden (§ 325 BGB n.F.).

·         Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB n.F.) löst „Rentabilitätsvermutung“ ab bzw. ergänzt diese.

·         Kündigung aus wichtigem Grund: § 314 BGB n.F.

 

Kaufrecht:

 

·         Mangelfreiheit der Sache gehört zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers (§ 433 I 2 BGB n.F.).

·         Gleiches Gewährleistungsrecht für Sach- und Rechtsmängel

·         Kein Gattungskauf mehr (® „Übernahme eines Beschaffungsrisikos“ in § 276 I 1 BGB n.F.)

·         Keine gesonderte Haftung für zugesicherte Eigenschaften (® „Übernahme einer Garantie“ in § 276 I 1 BGB n.F.)

·         Vorrang der „Nacherfüllung“ (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB n.F.)

·         „Schadensersatz statt der Leistung“ grundsätzlich von Fristsetzung abhängig, § 281 BGB n.F. (außer bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung)

·         Haftung für Mangelschäden auch bei Fahrlässigkeit

·         Haftung für Mangelfolgeschäden einheitlich über §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB n.F.

·         Sonderregeln für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 – 479 BGB n.F.)

 

Werkvertragsrecht:

 

·         § 651 BGB n.F. unterscheidet grundsätzlich nicht mehr zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen, sondern verweist einheitlich auf das Kaufrecht (bei beweglichen Sachen).

·         Auch im Werkvertragsrecht sollen nicht mehr besondere Gewährleistungsregelungen gelten, sondern die neuen Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.

 

Integration des Verbraucherschutzes in das BGB: siehe unten

 

 

C)    Die veränderten Vorschriften zum Verjährungsrecht

 

I.           Grundgedanken der Neuregelung

 

·         Vereinheitlichung der Fristen

·         Verkürzung der Regelverjährung des § 195 BGB a.F.

·         Einführung des subjektiven Systems: Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis/Erkennbarkeit der entscheidenden Tatsachen.

Allerdings: Das subjektive Systems passt nicht für Gewährleistungsansprüche. Diese erfordern einen objektiven Fristbeginn.

Das neue Recht unterscheidet daher zwischen der allgemeinen Anspruchsverjährung (BGB-AT: §§ 195 ff.) und der Verjährung der Mängelgewähransprüche bei den einzelnen Vertragstypen (z.B. § 438 BGB n.F.: Ablieferung der Sache).

 

Zweck der Verjährung: Schuldnerschutz + Entlastung der Gerichte, insbesondere:

·         Schutz des Inanspruchgenommenen vor der Geltendmachung nicht bestehender Forderungen

·         Schutz der Dispositionsfreiheit des tatsächlichen Schuldners

·         Risikoverringerung zu Gunsten des Schuldners im Hinblick auf seine eigenen Regressansprüche gegen Dritte und deren Durchsetzbarkeit

 

II.         Die regelmäßige Verjährung

 

1.     Überblick

 

Innerhalb der §§ 194 ff. BGB n.F. ergibt sich die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB n.F. (= 3 Jahre, Beginn mit Jahreschluss: § 199 I BGB n.F., subjektives System). Daneben existieren noch „andere Verjährungsfristen“ (§ 200 BGB n.F.: Beginn mit Anspruchsentstehung).

 

Beachte: Die „regelmäßige Verjährungsfrist“ ist Teil eines Fristensystems, das die kurze „subjektive“ Frist (3 Jahre) mit langen „objektiven“ Fristen („Höchstfristen“ von 10 bzw. 30 Jahren, § 199 II – IV BGB n.F.) kombiniert („objektive Deckelung“).

 

2.     Anwendungsbereich

 

Grundsätzlich gilt gemäß § 195 BGB n.F. die regelmäßige (subjektive) Verjährungsfrist von drei Jahren,

z.B.  für vertragliche Primäransprüche wie Anspruch auf Kaufpreiszahlung, Delikt, GoA, Bereicherungsrecht.

Beachte: Erfasst werden nunmehr auch alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (§ 197 BGB a.F. wurde aufgehoben). Ebenso Ansprüche aus Garantien (§ 443 BGB n.F.), auf die die Gewährleistungsverjährung keine Anwendung findet.

 

3.     Die subjektive Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 I BGB n.F.)

 

Fristbeginn (§ 199 I BGB n.F.) = Schluss des Jahres, in dem

 

a)       der Anspruch entstanden ist (® Möglichkeit der klageweisen Geltendmachung), und

 

b)       der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste[2].

 

Im Unterschied zu § 852 I BGB a.F. löst nunmehr bereits grobfahrlässige Unkenntnis den Fristbeginn aus.

Beweisbelastet ist der Schuldner. Er muss dem Gläubiger also die Kenntniserlangung nachweisen.

 

4.     Maximalfristen (§§ 199 II – IV BGB n.F.)

 

Regelungstechnik: Fehlt Kenntnis/Erkennbarkeit iSv § 199 I BGB n.F., so verjähren Ansprüche taggenau (also nicht zum Jahresende) in objektiven Fristen von 10 oder 30 Jahren (§ 199 II – IV BGB n.F.), d.h. bei Kenntnis/Erkennbarkeit gilt zunächst immer die regelmäßige Verjährungsfrist (absoluter Vorrang des Erkennbarkeitskriteriums). Nach Ablauf der Maximalfristen tritt Verjährung ein, auch wenn der Anspruch nach §§ 195, 199 I BGB n.F. noch nicht verjährt wäre.

 

a)       Grundsatz: Es gilt eine Maximalfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Erfasst werden alle Ansprüche (§ 199 III Nr. 1, IV BGB n.F.) außer Schadensersatzansprüche nach § 199 II BGB n.F.

b)       Ausnahme: 30-Jahres-Frist[3] (§ 199 II und § 199 III Nr. 2 BGB n.F. ® „ohne Rücksicht auf ihre Entstehung“ = „ 2. Sicherungsnetz“).

 

Hinweis: Ansprüche aus vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten unterliegen keiner gesonderten Verjährungsregelung.

 

5.     Ansprüche, für die die regelmäßige Verjährung nicht gilt

 

= Ausnahmen vom subjektiven System.

 

a)       Mängelansprüche (§§ 438, 634a BGB n.F.)

b)       §§ 196, 197 BGB n.F. (Fristbeginn: §§ 200, 201 BGB n.F.)

c)       Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte etc. (§ 51b BRAO)

 

III.       Die Verjährung von Mängelansprüchen

 

1.     Kaufvertrag (§ 438 BGB n.F.)

 

a)     Überblick über die Neuregelung

 

§ 438 BGB n.F. ersetzt den bisherigen § 477 BGB a.F. und regelt die Verjährung der in § 437 Nr. 1 und 3 BGB n.F. genannten Ansprüche auf

- Nacherfüllung,

- Schadensersatz und

- Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

§ 438 IV, V BGB n.F. enthält eine Sonderregelung für Rücktritt und Minderung, denn bei diesen beiden Rechtsbehelfen handelt es sich nicht um Ansprüche, sondern um Gestaltungsrechte.

 

Nach § 438 I Nr. 3 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist bei Sach-/Rechtsmängeln sowie Aliud- und Zuweniglieferung grundsätzlich zwei Jahre, soweit keine Sonderregeln eingreifen (= Regelfrist).

Beginn: § 438 II BGB n.F.

 

§ 438 III BGB n.F. enthält eine Sonderregelung für Arglist (® Vorsicht: 3 Jahre Verjährungsfrist ab Kenntnis des Verkäufers von der Arglist).

 

b)       5-Jahresfrist für Baumaterialien und Bauwerke (neu oder alt) gemäß § 438 I Nr. 2 BGB n.F.

 

c)     Die Verjährung der Schadensersatzansprüche ( § 438 I iVm § 437 Nr. 3 BGB n.F.):

 

Die kurze Verjährung gilt auch für Schadensersatzansprüche. Die Verschuldenshaftung wird damit in die kurze Verjährung aufgenommen. § 438 I BGB n.F. erfasst nicht nur den eigentlichen Mangelschaden, sondern auch den Schaden, „der über den den Mangel begründenden Nachteil an der verkauften Sache hinausgeht“.

 

Abgrenzungsschwierigkeiten: Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels oder wegen einer sonstigen Pflichtverletzung?

 

„Tankverwechslung-Fall“ (BGHZ 107, 249): Ein Mineralölhändler befüllt beim Kunden die jeweils falschen Tanks mit „Super“- und „Normal“-Benzin.

 

Folgt man der Argumentation des BGH, dass nicht fehlerhaftes Benzin geliefert, sondern bei der Lieferung fehlerfreier Ware die Nebenpflicht zur Befüllung der richtigen Tanks verletzt wurde, so ergibt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nicht aus § 437 Nr. 3 iVm §§ 281, 280 BGB n.F., sondern unmittelbar aus § 280 BGB n.F. (Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht).

Der Anspruch verjährt damit nicht in der objektiven 2-Jahresfrist des § 438 I Nr. 3 BGB n.F., sondern kenntnisabhängig (§ 199 I BGB n.F.) in drei Jahren (§ 195 BGB n.F.).

 

Þ Ob sich die schuldhafte Pflichtverletzung auf einen Mangel bezieht oder nicht, bleibt für die Verjährung weiterhin relevant.

 

d)     Rücktritt, Minderung (§ 438 IV, V iVm § 218 BGB n.F.)

 

§ 438 I BGB n.F. gilt nicht: Gestaltungsrechte verjähren nicht, nur Ansprüche (§ 194 BGB n.F.).

 

Gemäß § 218 I 1 BGB n.F. ist der Rücktritt unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.

Nach § 438 IV 2 BGB n.F. kann der Käufer auch bei Unwirksamkeit des Rücktritts die Zahlung des Kaufpreises verweigern (vgl. § 478 BGB a.F.).

 

Problem: Dem Käufer steht wegen § 275 I BGB n.F. (z.B. Verkauf eines Unfallwagens) kein Nacherfüllungsanspruch zu.

Þ § 218 I 2 BGB n.F.: Hypothetische Prüfung der Verjährung unter Hinwegdenken des § 275 I BGB n.F. („verjährt wäre“).

 

e)     Händlerregress beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB n.F.)

 

2.     Werkvertrag

 

a)     Gewährleistungsrechtliche Verjährung (§ 634a I BGB n.F.)

 

In § 634a BGB n.F. wird die Verjährung der in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB n.F. bezeichneten Ansprüche auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz geregelt.

§ 634a III – V BGB n.F. sind mit § 438 III – V BGB n.F. vergleichbar.

 

Es muss zwischen „körperlichen Werken“ einschl. hierfür erbrachter Planungs- und Überwachungsleistungen und „unkörperlichen Werken“ unterschieden werden:

 

®       Besteht die Werkleistung in der Herstellung, Veränderung oder Wartung einer Sache (einschl. der Planungs- und Überwachungsleistungen), beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre (§ 634a I Nr. 1 BGB n.F.).

®       Bei einem Bauwerk verjähren Ansprüche in fünf Jahren (§ 634a I Nr. 2 BGB n.F.).

®       § 634 I Nr. 3 BGB n.F. ist Auffangvorschrift für alle von Nr. 1 und 2 nicht erfassten Ansprüche. Diese unterliegen jetzt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.).

 

Beachte: Die Unterscheidung enger – entfernter Mangelfolgeschaden entfällt zukünftig.

 

Beginn: Abnahme (§ 634 I Nr. 1 u. 2 BGB n.F.), Kenntnis iSv § 199 I (§ 634 I Nr. 3) BGB n.F.

 

b)     Abgrenzungsprobleme: „Alarmanlagen-Fall“ (BGHZ 115, 32)

 

Ein Juwelier lässt zum Schutz seiner Ausstellungsstücke  von der beklagten Fachfirma eine        Alarm­­­­­anlage planen und installieren. Jahre später gelingt es einem Dieb, den Mechanismus zu überwinden und das Schaufenster auszuräumen.

 

BGH: § 638 BGB a.F. nicht einschlägig („entfernter Mangelfolgeschaden“) ® § 195 BGB a.F.

 

Unter dem neuen Recht (§ 634 Nr. 4 iVm § 280 BGB n.F.) lässt sich ein im Wesentlichen übereinstimmendes Ergebnis erreichen, wenn angenommen wird, dass

·         es nicht um „Herstellung“ oder „Veränderung einer Sache“ geht,

·         daher auch keine Planungsleistung hierfür erbracht wird (§ 634a I Nr. 1 BGB n.F.),

·         sondern das Sicherungskonzept als unkörperliches Werk einen Fehler aufweist (§ 634a I Nr. 3 ® §§ 195, 199 BGB n.F.).

 

IV.    Hemmung und Neubeginn der Verjährung

 

·         Unterbrechung heißt jetzt Neubeginn (z.B. § 212 BGB n.F.).

·         Die bisherigen Unterbrechungstatbestände werden grundsätzlich zu Hemmungstatbeständen (vgl. § 204 BGB n.F.)

·         § 203 BGB n.F. übernimmt den Rechtsgedanken des § 852 II BGB n.F., wonach Verhandlungen die Verjährung hemmen.

 

Nach Fristbeginn können Umstände eintreten, die es im Interesse des Gläubigers sachgerecht erscheinen lassen, den Eintritt der Verjährung zu verlängern: Hemmung, Ablaufhemmung und Verjährungsneubeginn (früher: Verjährungsunterbrechung).

 

1.     Hemmung der Verjährung

 

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB n.F.).

 

® Addition von regulärer Verjährungsfrist + Hemmungszeitraum

 

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die früheren Hemmungstatbestände im Wesentlichen übernommen und in § 203 BGB n.F. um eine Hemmung „auf Grund laufender Verhandlungen“ erweitert.

Im Übrigen ist die Einleitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen nicht mehr als Verjährungsunterbrechung, sondern als Hemmungstatbestand ausgestaltet.

 

·         Hemmung auf Grund laufender Verhandlungen (§ 203 BGB n.F.): weite Auslegung geboten, jeder Meinungsaustausch über das Bestehen/Nichtbestehen des Anspruchs genügt. Hemmung endet, wenn einer der Beteiligten klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die Verhandlungen abbrechen will.

Beachte: Die Verjährung kann frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung eintreten (§ 203 S. 2 BGB n.F.).

 

·         Hemmung durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen (§ 204 BGB n.F.): Die Einleitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen (vgl. im Einzelnen den Katalog in § 204 I BGB n.F.) ist jetzt generell als Hemmungstatbestand ausgestaltet.

 

·         Hemmung bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts (§ 205 BGB n.F.): Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger zu einer vorübergehenden Leistungsverweigerung berechtigt ist.

 

·         Hemmung bei höherer Gewalt (§206BGB n.F.)

·         Hemmung der Verjährung wegen persönlicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 207 I BGB n.F.)

 

·         Hemmung im Interesse des Opfers bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208 BGB n.F.): Es soll verhindert werden, dass Schadensersatzansprüche während der Minderjährigkeit des Geschädigten verjähren.

Leben Gläubiger und Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, wird ein Ersatzanspruch gehemmt bis zu deren Aufhebung (§ 208 S. 2 BGB n.F.).

 

·         Die alten Vorschriften über die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen und bei Nachlasssachen (§§ 206, 207 BGB a.F.) werden im Wesentlichen übernommen (§§ 210, 211 BGB n.F.).

 

2.     Neubeginn der Verjährung

 

Der Ablauf der Verjährung beginnt neu (® die bereits abgelaufene Zeit bleibt unberücksichtigt),

·         wenn der Schuldner unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass er sich seiner Leistungsverpflichtung bewusst ist (§ 212 I Nr. 1 BGB n.F.)[4]

oder

·         wenn der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder eine solche Handlung vorgenommen wird (§ 212 I Nr. 2 BGB n.F.).

 

3.     Rechtsfolgen der Verjährung

 

a)       Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht durch Erhebung der Verjährungseinrede (§ 214 I BGB n.F.).

Keine Rückforderung einer solvendi causa erbrachten Leistung (§ 214 II BGB n.F.).

 

b)      Auswirkungen der Verjährung auf die Geltendmachung anderer Rechte (§§ 215 – 218 BGB n.F.)

 

·         Unter den Voraussetzungen des § 215 BGB n.F. kann auch mit einem verjährten Anspruch aufgerechnet werden bzw. es kann ein Zurückbehaltungsrecht auf einen solchen Anspruch gestützt werden.

·         Trotz Verjährung einer Forderung bleiben die für sie bestellten dinglichen Sicherheiten bestehen (§ 216 I BGB n.F.).

·         Hat der Gläubiger ein Sicherungsrecht (Sicherungsgrundschuld, -abtretung  oder -übereignung), kann der Schuldner trotz Verjährung des gesicherten Anspruchs keine Rückübertragung verlangen (§ 216 II 1 BGB n.F.).

·         Ansprüche auf Nebenleistungen (Früchte, Nutzungen, Kosten) verjähren spätestens mit dem ihnen zu Grunde liegenden Hauptanspruch (§ 217 BGB n.F.).

·         Nach Verjährung eines Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs und Geltendmachung der Verjährungseinrede kann der Gläubiger einen Rücktritt (nach § 323 BGB n.F.) nicht mehr wirksam ausüben (§ 218 I 1 BGB n.F.).

Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Schuldner in den Fällen der Unmöglichkeit (§ 275 I – III BGB n.F.) oder der Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit (§§ 439 III, 635 III BGB n.F.) nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung/Nacherfüllung verjährt ist bzw. wäre.

 

V.      Vereinbarungen über die Verjährung

 

Nach § 225 BGB a.F. konnte die Verjährung durch Rechtsgeschäft grundsätzlich weder ausgeschlossen noch erschwert werden, eine Erleichterung war zulässig.

 

§ 202 II BGB n.F. lässt die Erschwerung der Verjährung zum Nachteil des Schuldners grundsätzlich zu (Grenze: 30 Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn). In diesem Rahmen sind verjährungserschwerende Absprachen (Beginn, Fristverlängerung, Hemmung) erlaubt (Vertragsfreiheit).

 

§ 202 I BGB n.F. gestattet verjährungserleichternde Absprachen zu Lasten des Gläubigers. Lediglich bei der Haftung wegen Vorsatzes kann die Verjährung nicht im voraus erleichtert werden.

 

Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen gilt § 475 II BGB n.F. Bei der Verwendung von AGB-Klauseln können sich Beschränkungen insbesondere aus §§ 307, 309 Nr. 7 Buchst. a, b und Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff ergeben.

 

Beispiel:

 

Der gewerbliche Kfz-Händler V verkauft an den Verbraucher K einen Gebrauchtwagen mit der AGB-Klausel: „Gewährleistung: 1 Jahr“. Nach 1 ½ Jahren muss K feststellen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.

K verlangt daraufhin den Kaufpreis zurück. V beruft sich auf Verjährung. Zu Recht?

 

·         Zeitliche Schranken des § 475 II BGB n.F. gewahrt: mindestens 1 Jahr bei gebrauchten Sachen.

·         § 309 Nr. 8 b BGB n.F. für Gebrauchtwagen nicht einschlägig („neu hergestellter Sachen“).

·         Aber: Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB n.F., weil die Verkürzung der Verjährung eine „Begrenzung der Haftung“ für Pflichtverletzungen darstellt, die auf einem Verschulden des Verkäufers beruhen (§§ 437 Nr. 3, 280 I 2 BGB n.F.).

 

Þ Klausel unwirksam: Gemäß § 306 II BGB n.F. gilt das dispositive Gesetzesrecht (§§ 438 IV 1, 218 I 2 iVm § 438 I Nr. 3 BGB n.F.). Der nach § 275 I BGB n.F. ausgeschlossene Nacherfüllungsanspruch[5] aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB n.F. wäre – wenn er bestünde – unverjährt.

 

VI.    Der zeitliche Anwendungsbereich des neuen (Verjährungs-) Rechts (Art. 229 §§ 5 – 7 EGBGB)

 

Art. 229 § 5 EGBGB enthält die Grundregel:

 

·         Satz 1 bestimmt, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das BGB und die bis dahin bestehenden Sondergesetze in der alten Fassung zur Anwendung kommen.

·         Für Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind, gilt das neue Recht.

·         Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse: Diese werden dem neuen Recht unterstellt, und zwar auch dann, wenn sie vor dem 01.01.2002 entstanden sind.

In diesen Fällen findet jedoch das BGB n.F. erst ab dem 01.01.2003 Anwendung (= einjährige Übergangsfrist zur Anpassung des Schuldverhältnisses an das neue Recht).

 

Art. 229 § 6 EGBGB unterstellt das Verjährungsrecht einer eigenen Übergangsregelung:

 

·         Art. 229 § 6 I 1 EGBGB enthält die allgemeine Überleitungsregelung: Das neue Verjährungsrecht wird grundsätzlich auf sämtliche Ansprüche angewandt, die am 01.01.2002 bestehen und (nach altem Recht) noch nicht verjährt sind.

 

Daraus folgt:

 

®      Ansprüche, die nach dem 31.12.2001 entstehen, unterliegen ausschließlich dem neuen Verjährungsrecht.

®      Ansprüche, die am 01.01.2002 nach altem Recht bereits verjährt sind, unterliegen weiterhin den Vorschriften des bis zum 31.12.2001 gültigen Verjährungsrecht.

 

·         Abweichend von § 6 I 1 unterliegen aber derartige Ansprüche hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn für die Zeit vor dem Stichtag weiterhin den alten Verjährungsvorschriften (§ 6 I 2).

 

·         § 6 II regelt einen Sonderfall: Soweit das neue Recht anstelle der im alten Recht vorgesehenen Verjährungsunterbrechung (z.B. §§ 209 I, 211 BGB a.F.) eine Verjährungshemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung, die vor dem 01.01.2002 noch nicht aufgehoben ist, als mit Ablauf des 31.12.2001 beendet. Vom 01.01.2002 an ist die (neuem Recht unterliegende) Verjährungsfrist dann gehemmt.

 

·         Im Übrigen wird die Grundregel des § 6 I 1 durch drei Ausnahmen durchbrochen:

 

®      § 6 I 3: Nach Ablauf des 31.12.2001 tritt ein Umstand ein, der Auswirkungen auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist vor diesem Zeitpunkt hat ® Unterbrechung vor dem 01.01.2002 gilt rückwirkend als entfallen (z.B. § 212 I BGB a.F.) oder erfolgt.

®      Unterliegt ein Anspruch unter Anwendung alten Rechts einer kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist, ist allein diese Frist maßgebend (§ 6 III).

®      „Reziproker Fall“: Verjährt ein Anspruch nach den Vorschriften des neuen Verjährungsrechts in kürzerer Frist, so ist die kürzere Frist mit der Maßgabe heranzuziehen, dass diese frühestens am 01.01.2002 beginnt (§ 6 IV 1).

Aber: Es bleibt bei der alten Verjährungsfrist, wenn bei deren Anwendung die Verjährung früher eintritt (§ 6 IV 2).

 

Beachte: In den Fällen des § 6 III und IV ist somit stets ein Günstigkeitsvergleich zu Gunsten des Schuldners durchzuführen ® Anzuwenden ist jeweils die Frist, die im konkreten Einzelfall früher abläuft.

 

Hinsichtlich der Anwendung der Verjährungsregeln ergibt sich gemäß Art. 229 § 6 EGBGB folgendes Bild:

 

 

 

Grundsatz:

Die neuen Verjährungsregeln finden auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.

Dies gilt erst recht für Ansprüche, die erst unter dem neuen Recht entstehen, und erfasst auch den Fall, dass das Rechtsverhältnis zwar vor dem 01.01.2002 entstanden ist, der Anspruch selbst jedoch erst nach dem Stichtag entsteht.

 

 

Ausnahmen:

 

 

Bis zum 01.01.2002 regeln sich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Unterbrechung (jetzt Neubeginn) der Verjährung nach den bisherigen Vorschriften.

 

 

Wenn die neue Verjährungsfrist länger als die alte Verjährungsfrist ist (z.B. § 438 BGB n.F. statt § 477 BGB a.F.),

dann gilt aus Gründen des Schuldnerschutzes die alte Verjährungsfrist.

 

 

Wenn die neue Verjährungsfrist kürzer als die alte Frist ist, dann läuft ab 01.01.2002 grundsätzlich die neue Frist.

Ausn.: Liegt das Ende der alten Frist vor dem Ende der neuen Frist, dann gilt die alte Frist.

 

 

Literaturhinweise (Kapitel A – C):

 

Aufsätze:

 

§         Däubler-Gmelin, Die Entscheidung für die so genannte Große Lösung bei der Schuldrechtsreform, NJW 2001, 2281

§         Däubler, Neues Schuldrecht – ein erster Überblick, NJW 2001, 3729

§         Heß, Das neue Schuldrecht – In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen, NJW 2002, 253

§         Mansel, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, 89

§         Schwab, Das neue Schuldrecht im Überblick, JuS 2002, 1

§         Witt, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002 – Das neue Verjährungsrecht, JuS 2002, 105

 

Lehrbücher:

 

§         Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis, Bonn 2002, § 1 Verjährung und § 14 Übergangsrecht

§         Dauner-Lieb, Das neue Schuldrecht – Fälle und Lösungen, Bonn 2002, Fälle 141 – 172

 

Referendar-Skripten:

 

§         Alpmann Schmidt, Express – Reform des Schuldrechts, 2. Auflage, 2002, S. 1 – 12 und S. 165 – 176

§         Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller/d’Alquen, Die Schuldrechtsreform, 1. Auflage, 2002, § 6 Die Reform des Verjährungsrechts


D)    Allgemeines Leistungsstörungsrecht: Überblick

 

I.           Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand (Bild 1)

 

1.     Systematik des neuen Leistungsstörungsrechts

 

a) § 280 BGB n.F. als zentrale Anspruchsgrundlage und „Herz“ des neuen Leistungsstörungsrechts

 

 

Die Neuregelung baut in § 280 BGB n.F. auf einem generalklauselartigen Grundtatbestand auf („Pflichtverletzung“). Diese „Grundnorm“ ist künftig – neben § 311a II BGB n.F. (= anfängliche Unmöglichkeit) – die einzige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz auf Grund eines Vertrages oder eines anderen Schuldverhältnisses.

 

Ergänzend treten – allerdings nur für die besondere Rechtsfolge des „Schadensersatzes statt der Leistung“[6] – die §§ 281 – 283 BGB n.F. hinzu, in denen die „Grundtypen“

·         der Nicht- und Schlechterfüllung (§ 281 BGB n.F.),

·         der Verletzung nicht leistungsbezogener Schutz- und Obhutspflichten (§ 282 iVm § 241 II BGB n.F.) und

·         der Unmöglichkeit (§ 283 BGB n.F.) getrennt geregelt werden.

 

Beachte: Die vielfältigen Fallkonstellationen der pVV, die als eigenes Rechtsinstitut nicht erwähnt wird, gehen in den §§ 280 – 282 BGB n.F. auf

 

Trotz der auf dem Begriff der „Pflichtverletzung“ aufbauenden Grundstruktur des neuen Leistungsstörungsrechts werden die „klassischen“ Leistungsstörungstatbestände „Unmöglichkeit“, „Verzug“ und „positive Vertragsverletzung“ somit nicht verdrängt.

Dazu Lorenz in JZ 2001, 742 f.:

 

„Die Kategorien werden nicht nur aufrechterhalten, sondern sehr viel klarer nebeneinandergestellt, ja geradezu wie Perlen auf der Schnur nacheinander aufgereiht. Die Kategorie der Unmöglichkeit ist ... nicht nur wieder ihrer „alten“ Bedeutung zugeführt und gleichzeitig wesentlich „geglättet“ worden, sondern wird im Zusammenhang mit der Einführung der Mängelfreiheit als Leistungspflicht[7] sogar noch größere Bedeutung bekommen, da die Lieferung einer mangelhaften Sache ... nunmehr tatsächlich einen Fall ... (qualitativer Teil-)Unmöglichkeit darstellen kann.“

 

b) Ende des besonderen kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts und „Andocken“ des Gewährleistungsrechts am allgemeinen Leistungsstörungsrecht

 

Nunmehr gilt auch bei der Mängelhaftung das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Ein besonderes Gewährleitungsrecht gibt es grundsätzlich nicht mehr.

§ 437 Nr. 3 BGB n.F., der die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache regelt, verweist bei Mängeln für Schadensersatzansprüche auf den zentralen Haftungstatbestand des § 280 BGB n.F. § 437 Nr. 2 BGB n.F. stellt klar, dass es ein besonderes kaufrechtliches Rücktrittsrecht (Wandelung) nicht mehr geben wird. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht wird durch die §§ 439 – 441 BGB n.F. lediglich modifiziert.

Dies gilt auch für das Werkvertragsrecht. § 634 BGB n.F. übernimmt für das Werkvertragsrecht eine dem § 437 BGB n.F. entsprechende Regelung.

 

2.     Begriff der Pflichtverletzung

 

§ 280 BGB n.F. erfasst jedwede Art der Verletzung von „Pflichten aus einem Schuldverhältnis“ (Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten, weitere Verhaltenspflichten).

 

Der Begriff der „Pflichtverletzung“ meint ein „objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechendes Verhalten“, d.h. der Schuldner hat eine ihn treffende Haupt- oder Nebenpflicht nicht eingehalten.

Er verletzt eine derartige Pflicht, wenn er die geschuldete Leistung nicht, verzögert oder schlecht erbringt bzw. wenn er Schutz- und Obhutspflichten iSv von § 241 II BGB n.F. verletzt.

Folgende Fallgruppen lassen sich somit unterscheiden:

 

a)      Verletzung leistungsbezogener Pflichten

 

aa)  Ausbleiben der Leistung und Schlechtleistung ® §§ 275, 280, 281, 283, 311a BGB n.F.

bb)  Verspätung der Leistung („Zu-Spät-Leistung“) ® §§ 280, 281, 286 BGB n.F.

 

b)       Verletzung leistungsunabhängiger (Neben-)Pflichten: Schutz- und Obhutspflichten iSd §§ 241 II, 311 II, III BGB n.F., die die Bewahrung der sonstigen Rechte und Güter des Gläubigers vor Schäden zum Ziel haben ® §§ 280, 282 BGB n.F.

 

II.         Vertretenmüssen (§§ 276 – 278 BGB n.F.)

 

Nach § 280 I 2 BGB n.F. haftet der Schuldner für vermutetes Vertretenmüssen (§§ 276 –278 BGB n.F.). Danach ist der Schuldner zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn er nachweisen kann[8],

·         dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft und

·         dass er sie auch sonst nicht zu vertreten hat.

 

Neben Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der Schuldner auch für die aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses sich ergebende Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusicherung) oder eines Beschaffungsrisikos (Gattungsschuld =  aufgehobener § 279 BGB a.F.) einzustehen.

 

Für den Schuldnerverzug bestätigt § 286 IV BGB n.F. diese Beweislastverteilung.

 

III.       Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

1.     Schadensersatz

 

Die §§ 280 – 288 BGB n.F. regeln sämtliche Fälle des Schadensersatzes. Dementsprechend gibt es keine besonderen Vorschriften mehr über den Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei gegenseitigen Verträgen im Vergleich zu einseitig verpflichtenden Verträgen.

 

Nach § 280 I 1 BGB n.F. kann der Gläubiger bei einer Pflichtverletzung durch den Schuldner grundsätzlich seinen gesamten Schaden ersetzt verlangen.

 

Für den „Schadensersatz statt der Leistung“, der an die Stelle der primär geschuldeten Leistung tritt und auf das positive Interesse an der Vertragserfüllung gerichtet ist (früher: „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“), gelten jedoch gemäß § 280 III BGB n.F. Sonderregelungen, die zusätzliche Voraussetzungen enthalten (§ 281: Verspätung und Schlechterfüllung, § 283: Unmöglichkeit, § 282: Verletzung einer sonstigen, nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht).

 

Man muss also unterscheiden: Fordert der Gläubiger sein Äquivalenz-/Erfüllungsinteresse (= Interesse am Erhalt eines Gegenwertes für die eigene Leistung) müssen für diese Form des Schadensersatzes die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 – 283 BGB n.F. erfüllt sein.

Unmittelbar aus § 280 I 1 BGB n.F. sind die über das Erfüllungsinteresse des Gläubigers hinausgehenden Vermögensnachteile auszugleichen, die an anderen Rechtsgütern (z.B. Körperschaden, Vermögensschäden) eintreten ( ® Begleit- und Folgeschäden = Integritätsinteresse).

 

§ 280 II BGB n.F. bestimmt, dass der Verzögerungsschaden nach § 280 I BGB n.F. nur zu ersetzen ist, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB n.F. über den Schuldnerverzug gegeben sind.

 

Es ergibt sich daher die Notwendigkeit, den „einfachen“ Schadensersatz aus § 280 I 1 BGB n.F. , den Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 II, 286 BGB n.F. und den Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III iVm §§ 281 ff. BGB n.F. inhaltlich zu bestimmen und abzugrenzen (dazu näher Pal.-EB § 280 Rdnr. 12 ff und § 281 Rdnr. 3 und AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb § 280 Rdnr. 31 ff.).

 

„Einfacher Schadensersatz“ unmittelbar aus § 280 I BGB n.F.:

 

·         Klassische Mangelfolgeschäden und Begleitschäden: Schäden, die durch eine Schlechtleistung (insbes. Lieferung einer mangelhaften Sache) oder durch die Verletzung von leistungsbegleitenden Nebenpflichten iSv § 241 II BGB n.F. an anderen (absoluten) Rechtsgütern des Gläubigers entstanden sind (bisher pVV).

Der Schlechtleistung nahe stehen auch die Fälle der Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten, die in der Vergangenheit ebenfalls mit Hilfe der pVV gelöst wurden (z.B. Pflicht, die gekaufte Ware ordnungsgemäß zu verpacken bzw. auszuliefern). Hier folgt der Schadensersatzanspruch, der nicht an die Stelle der Leistungspflicht tritt (z.B. Schäden infolge schlechter Verpackung), unmittelbar aus § 280 I BGB n.F.

 

·         Konsequenzen einer Schlechtleistung bei den Vertragstypen, bei denen bisher  eine gesetzliche Haftungsregelung fehlte („Gewährleistungslücke“: z.B. Dienstvertrag).

Bei diesen Verträgen richtet sich die Schadensersatzpflicht für eine vom Schuldner zu vertretende Schlechtleistung grundsätzlich allein nach § 280 I BGB n.F. Nur soweit der Gläubiger nach einer teilweisen Schlechtleistung wegen des noch ausstehenden Leistungsteils Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, gilt ergänzend § 281 BGB n.F. (Pal.-EB § 280 Rdnr. 16).

 

Faustregeln für den Bereich der kauf- bzw werkvertraglichen Schlechtleistung (Abgrenzung § 280 I/§ 281 bzw. § 283 BGB n.F.):

®      § 280 I BGB n.F. „solo“ erfasst alle Schäden, die durch eine (rechtzeitige) Nachbesserung     oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden könnten (= Mangelfolgeschäden).

®      §§ 281/283 BGB n.F. erfasst alle Schäden, die durch (hypothetische)[9] Nacherfüllung abgewendet werden könnten (= Mangelschäden wie z.B. Kosten der Ersatzbeschaffung oder Reparatur, merkantiler Minderwert).

®      Die Abgrenzung zwischen § 280 I BGB n.F. einerseits und §§ 281/283 BGB n.F. andererseits muss so erfolgen, dass der entstandene Schaden jedenfalls vollständig ausgeglichen wird.

 

·         Keine eigenständige Bedeutung hat § 280 I 1 BGB n.F. „solo“ für die Leistungsstörungskategorien der Verzögerung und der Unmöglichkeit.

 

In den Fällen der Leistungsverspätung gehen alle Schäden denknotwendig auf die Verzögerung zurück. Solche Schäden, die die Erfüllungsmöglichkeit des Gläubigers unberührt lassen, also neben den weiter bestehenden Leistungsanspruch treten können (z.B. verzögerungsbedingte Mehraufwendungen, Produktionsausfall infolge verspäteter Lieferung), stellen einen Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB n.F. dar. Demgegenüber fallen Maßnahmen, die „funktional“ an die Stelle der Leistung treten und deren Nachholung unmöglich oder jedenfalls sinnlos machen (z.B. Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts), unter §§ 280 I, III, 281 BGB n.F.[10]

 

Da die Unmöglichkeit dazu führt, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung nicht erhält, tritt der Schadensersatzanspruch begriffsnotwendig immer an die Stelle der Leistung. Der Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB n.F. auf „Schadensersatz statt der Leistung“ erfasst demgemäß auch sämtliche Folgeschäden und „verdrängt damit praktisch alle allein auf § 280 I BGB n.F. gestützten Ansprüche“ (Pal.-EB § 280 Rdnr. 14).

 

Problem: Zuordnung von Schäden, die auf der mangelbedingt verspäteten Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes beruhen (z.B. Nutzungsausfall während der Reparatur, Kosten einer Ersatzanmietung, entgangener Gewinn).

 

Sieht man in der mangelhaften Leistung auch eine Verspätung der geschuldeten Leistung[11], dann sind die vorgenannten Schadenspositionen als „Verzögerungsschaden“ zu qualifizieren (= §§ 280 I, II, 286 BGB n.F.).

In der Begründung des Regierungsentwurfs werden diese Schäden unmittelbar § 280 I BGB n.F. zugeordnet (BT-Drucks 14/6040 S. 225). Nach Pal.-EB § 280 Rdnr. 18 erfasst § 280 I BGB n.F. allein auch den Nutzungsausfall infolge der Reparaturbedürftigkeit und den entgangenen Gewinn.

2.     Aufwendungsersatz (§ 284 BGB n.F.)[12]

 

Nach der „Rentabilitätsvermutung“ der Rechtsprechung hätte der Gläubiger bei Erhalt der Leistung zumindest seine Aufwendungen wieder „hereingewirtschaftet“ (= Mindestschaden im Rahmen des Anspruchs auf das positive Interesse).

Daran anknüpfend gewährt § 284 BGB n.F. als Alternative zum „Schadensersatz statt der Leistung“ einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, welche durch die vom Schuldner zu vertretende Leistungsstörung nutzlos geworden sind.

Da der zu ersetzende Schaden in der Entwertung bzw. „Frustrierung“ der Aufwendungen liegt, dürfte es sich um einen immateriellen Schaden iSv § 253 BGB handeln.

 

3.     Rücktrittsrecht (wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) gemäß §§ 323, 324, 326 V BGB n.F.

 

Ein erheblicher Nachteil der §§ 325, 326 BGB a.F. ist, dass der Rücktritt in Parallele zum Schadensersatzanspruch und als Alternative zu diesem geregelt wird (® Vertretenmüssen als Rücktrittsvoraussetzung, kein Übergang vom Rücktritt zum Schadensersatz).

 

Nach §§ 323 BGB n.F. kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Damit wird der Rücktritt auch dann ermöglicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. Die Wandelung geht infolgedessen vollständig im Rücktritt auf.

 

§ 325 BGB n.F. lässt die Kumulierung von Rücktritt und Schadensersatz zu. Der Gläubiger kann auch von Rücktritt zu Schadensersatz übergehen und hat grundsätzlich die Wahl, ob er seinen Schadensersatzanspruch nach der Surrogations- oder nach der Differenztheorie berechnen will.

 

Bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten iSv § 241 II BGB n.F. kann der Gläubiger zurücktreten, wenn Unzumutbarkeit gegeben ist (§ 324 BGB n.F.).

Bei Unmöglichkeit gilt § 326 V BGB n.F.

 


E)     Die Unmöglichkeit der Leistung

 

I.           Aufgabe der Differenzierung des bisherigen Rechts

 

Im Unterschied zur bisherigen Fassung des § 275 I BGB a.F. führt nach § 275 I BGB n.F. jede Art von Unmöglichkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Eintretens oder ihren subjektiven oder objektiven Charakter ipso iure (kraft Gesetzes) zur Befreiung von der Primärleistungspflicht.

§ 275 BGB n.F. gilt auch für die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit, denn etwas Unmögliches kann nicht geschuldet werden.

§ 306 BGB a.F. ist  ersatzlos aufgehoben worden.

 

II.         Befreiung von der Primärleistungspflicht (§ 275 BGB n.F.) – Bild 2

 

§ 275 IV BGB n.F. stellt klar, dass § 275 I – III BGB n.F. nur die Befreiung von der Primärleistungspflicht regelt. Die Frage sekundärer Ansprüche sowie des Schicksals der Gegenleistungspflicht bei gegenseitigen Verträgen bleibt hiervon unberührt. Wenn der Umstand, der zur Leistungsbefreiung führt, z.B. vom Schuldner zu vertreten ist, so ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280, 283, 311a BGB n.F.).

Anstelle des Gegenstandes der weggefallenen Leistungspflicht kann der Gläubiger gemäß § 285 BGB n.F. wie bisher (§ 281 BGB a.F.) ein etwaiges Surrogat verlangen.

 

1.     „Echte Unmöglichkeit“ (§ 275 I BGB n.F.)

 

Damit sind unüberwindliche Leistungshindernisse gemeint, d.h. die Leistung ist für den Schuldner oder für jedermann dauerhaft unmöglich. § 275 I BGB n.F. betrifft also nur die Fälle der „echten“, „wirklichen“ Unmöglichkeit, in denen die Leistung überhaupt nicht erbracht werden kann.

 

2.     „Unechte Unmöglichkeit“ (§ 275 II und III BGB n.F.)

 

Damit sind überwindliche Leistungshindernisse gemeint. § 275 II und III BGB n.F. stellen die bislang bereits anerkannten Fälle „faktischer“ und „praktischer“ Unmöglichkeit sowie die Fälle der „psychischen“ Unmöglichkeit der „echten Unmöglichkeit“ gleich.

 

§ 275 II BGB n.F.: Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn deren Erbringung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

§ 275 II BGB n.F. ist eine eng auszulegende, nur in Extremfällen anwendbare Sondernorm (Pal.-EB § 275 Rdnr. 27).

 

Hinweis: Von § 275 II BGB n.F. wird die sog. „wirtschaftliche Unmöglichkeit“ nicht erfasst. Bei dieser kommt es darauf an, ob der für die Leistung erforderliche Aufwand für den Schuldner zu beschwerlich ist. Demgegenüber stellt die „faktische“ Unmöglichkeit darauf ab, ob der Leistungsaufwand für den Gläubiger von unverhältnismäßig geringem Nutzen ist.

Die Fallgruppen der „wirtschaftlichen Unmöglichkeit“ sind allenfalls nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) zu behandeln (Pal.-EB § 275 Rdnr. 21 u. 29).

 

§ 275 III BGB n.F. stellt eine Sonderregelung für den Fall einer Leistung dar, die in der Person des Schuldners zu erbringen ist. Kann die Leistungspflicht dem Schuldner unter Berücksichtigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht zugemutet werden, führt dies zur Unmöglichkeit.

Auch § 275 III BGB n.F. muss auf extrem gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

 

Beachte: § 275 II und III BGB n.F. stellen eine Einrede dar, die vom Schuldner erhoben werden muss, damit er von seiner Primärleistungspflicht befreit wird.

 

3.     Teilweise/vorübergehende Unmöglichkeit

 

§ 275 BGB n.F. erfasst auch die teilweise Unmöglichkeit („soweit“). Siehe auch § 326 I 1 Hs. 2, IV, V, § 323 V BGB n.F.

Die ursprünglich im Regierungsentwurf mitgeregelte vorübergehende Unmöglichkeit („soweit und solange ... unmöglich ist“) wird nicht miterfasst. Es gelten die allgemeinen Regeln (z.B. Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt gemäß §§ 281, 323 BGB n.F. oder gemäß §§ 283, 326 V BGB n.F., soweit die vorübergehende Unmöglichkeit im Einzelfall der dauerhaften Unmöglichkeit gleichsteht), vgl. Pal.-EB § 275 Rdnr. 10 ff.).

 

III.       Verschuldensunabhängige Rechtsfolgen (Bild 4)

 

·         Befreiung von der Gegenleistungspflicht nach Maßgabe des § 326 I – III BGB n.F.

·         Anspruch auf Surrogat (§ 285 I BGB n.F.) unter Anrechnung auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch (§ 285 II BGB n.F.).

·         Rückerstattung der erbrachten Gegenleistung nach Rücktrittsrecht (§ 326 IV iVm §§ 346 ff. BGB n.F.)

·         Rücktritt nach § 326 V (insbes. bei qualitativer Unmöglichkeit iSv § 326 I 2 und zweifelhafter Unmöglichkeit[13])

 

 

IV.    Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung nach § 275 (Unmöglichkeit) in Bezug auf die Gegenleistung nach § 326 BGB n.F. („funktionelles Synallagma“) – Bild 3a und 3b

 

Die Auswirkungen der Befreiung von der Primärleistungspflicht (§ 275 I – III BGB n.F.) auf die Gegenleistungspflicht bei synallagmatischen Verträgen, die bisher in den §§ 323, 324 BGB a.F. geregelt war, sind nunmehr – weitestgehend unverändert – in § 326 BGB n.F. geregelt:

 

1.     Vom Gläubiger nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. Leistungs­befrei­ung[14]

 

·         Gegenleistungspflicht entfällt ipso iure (§ 326 I 1 BGB n.F.). Es bedarf also keiner rechtsgestaltenden Erklärung, wenngleich § 326 V BGB n.F. den Rücktritt weiter zulässt (was bei Beweisschwierigkeiten vorteilhaft ist). Bereits erbrachte Leistungen werden zurückerstattet (§ 326 IV BGB n.F.).

 

·         Bei teilweiser Unmöglichkeit entfällt die Gegenleistungspflicht ipso iure anteilig (§§ 326 I 1 HS. 2, 441 III BGB n.F.). Der Gläubiger kann aber vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§§ 326 V, 323 V 1 BGB n.F.).

 

·         Fall der „qualitativen Unmöglichkeit“[15]:

 

Dabei handelt es sich um eine neue Kategorie der Unmöglichkeit, und zwar bedingt durch die Neukonzeption des Kaufrechts, das nunmehr eine Pflicht des Verkäufers gemäß § 433 I 2 BGB n.F. zur sachmangelfreien Leistung kennt. Das Gesetz geht davon aus, dass bei einem unbehebbaren (nicht nachbesserungsfähigen) Sachmangel ein Fall „qualitativer Teilunmöglichkeit“ vorliegt (vgl. § 326 I 2 BGB n.F.: Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei Schlechtleistung und § 437 Nr. 3 BGB n.F., der auf § 311a BGB n.F. = anfängliche Unmöglichkeit verweist).

In diesem Fall gewährt § 326 V BGB n.F. unter Befreiung vom grundsätzlich erforderlichen Fristsetzungserfordernis, das hier jedoch völlig sinnlos wäre, ein Rücktrittsrecht in entsprechender Anwendung des § 323 BGB n.F.

Die Minderung tritt hier also nicht ipso iure ein (§ 326 I 2 BGB n.F.).

Die Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 323 BGB n.F. ersetzt das Erfordernis der „Fälligkeit“ in § 323 BGB n.F. (® da bei unbehebbaren Mängeln wegen § 275 I BGB n.F. eine mangelfreie Leistung nicht geschuldet ist, kann der Anspruch auf mangelfreie Leistung auch nicht fällig sein).

 

2.     Gläubiger ist für die Unmöglichkeit/Leistungsbefreiung „allein oder weit  über­wiegend verantwortlich“ oder „im Verzug der Annahme“ (§ 326 II BGB n.F.):

 

Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt erhalten (§ 326 II 1 BGB n.F.) abzüglich ersparter Aufwendungen und böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs (§ 326 II 2 BGB n.F.).

 

3.     Herausgabe des Surrogats (§ 285 BGB n.F.)

 

Bei Inanspruchnahme des Surrogats (§ 285 BGB n.F. = § 281 BGB a.F.) bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung erhalten, mindert sich aber, soweit der Wert des Surrogats hinter dem Wert des ursprünglich geschuldeten Gegenstands zurückbleibt (§ 326 III BGB n.F., bisher: § 323 II BGB a.F.).

 

Beachte: In allen Fällen der ipso iure-Leistungsbefreiung ist eine bereits erbrachte Gegenleistung nach Rücktrittsregeln zurückzuerstatten (§ 326 IV BGB n.F.).

 

V.      Schadensersatzansprüche (Bild 4a)

 

1.     Anfängliche subjektive/objektive Unmöglichkeit (§§ 275 IV, 311a II BGB n.F.)

 

§ 311 a I BGB n.F. stellt zunächst klar, dass § 306 BGB a.F. ersatzlos abgeschafft worden ist.

 

§ 311a II BGB n.F. gewährt dem Gläubiger sowohl bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit als auch bei anfänglichem Unvermögen einen Anspruch auf „Schadensersatz statt der Leistung“ (® positives Interesse!) oder – alternativ – auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB n.F., es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten (§ 276 BGB n.F.) hat (® Vermutung zu Lasten des Schuldners).

 

·         Pflichtverletzung: Vor Vertragsschluss trifft den Schuldner die Pflicht, sich über seine Leistungsfähigkeit zu informieren. Der Anspruch auf Schadensersatz (Nichterfüllungsschaden!) beruht jedoch nicht auf der Verletzung dieser vorvertraglichen Pflicht, sondern auf der Nichterfüllung des – nach § 311a I BGB n.F. – wirksamen Leistungsversprechens.

 

·         Vertretenmüssen (§ 276 BGB n.F.): Anknüpfungspunkt ist die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Unmöglichkeit .

Vertretenmüssen liegt auch bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos (z.B. Gattungsschuld).

 

·         Inhalt des Schadensersatzanspruchs: Freie Wahl des Gläubigers zwischen Schadensersatz nach der Surrogations- oder der Differenztheorie (str., vgl. Pal.-EB § 281 Rdnr. 20). Darauf, ob der Gläubiger bereits geleistet hat, kommt es jetzt nicht mehr an.

Hinweis: Bei der Unmöglichkeit ist das Problem weiterhin nur in den praktisch wohl wenig relevanten „Tauschfällen“ von Belang, d.h. wenn die noch mögliche Gegenleistung keine Geldleistung war.

Bemessung des Schadensersatzanspruchs: wie bei § 283 BGB n.F. (siehe unten).

 

 

2.     Nachträgliche subjektive/objektive Unmöglichkeit (§§ 275 IV, 280, 283 BGB n.F.)

 

·         Die Pflichtverletzung iSv § 280 I 1 BGB n.F. besteht darin, dass die geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht erbracht wird.

·         Vertretenmüssen (§ 276 BGB n.F.): Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen ist das Unmöglichwerden der Leistung.

·         Nach §§ 275 IV, 283, 280 I, III BGB n.F. haftet der Schuldner auf das positive Interesse (wahlweise Aufwendungsersatz nach § 284 BGB n.F.). Inhalt: Surrogations- oder Differenztheorie.

 

Beachte: Der „Schadensersatzanspruch statt der Leistung“ tritt grundsätzlich nur insoweit an die Stelle des Primärleistungsanspruchs, wie dieser leistungsgestört ist (® bei Teilunmöglichkeit ist der Vertrag im Übrigen zu erfüllen), vgl. Pal.-EB § 281 Rdnr. 36 ff. und 46.

„Schadensersatz statt der gesamten Leistung“ (sog. „großer Schadensersatz“) kann nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 283 S. 2, 281 I 2, 3 BGB n.F. verlangt werden (quantitative Teilleistung: Interessewegfall, qualitative Teilleistung: erhebliche Pflichtverletzung).

In diesem Fall muss der Gläubiger die bereits empfangenen Teilleistungen nach Rücktrittsregeln herausgeben (§§ 283 S. 2, 281 V BGB n.F.).

 

 

 

Literaturhinweise (Kapitel D und E):

 

Aufsätze:

 

§         Mattheus, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002 – Die Neuordnung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, JuS 2002, 209

§         Wilmowsky, Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis, Beilage zu JuS, Heft 1/2002

§         Zimmer, Das neue Recht der Leistungsstörungen, NJW 2002, 1

 

Lehrbücher:

§         Dauner-Lieb, Neues Schuldrecht, a.a.O., § 2 Das Leistungsstörungsrecht im Überblick

§         Dauner-Lieb, Fälle, a.a.O., Nr. 1 – 34

§         Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, München 2002, 6. Kapitel, Rdnr. 156 – 185, und Rdnr. 291 – 350

 

Referendarliteratur:

 

§         Alpmann Schmidt a.a.O. S. 13 – 22 u. 107 – 117

§         Hemmer a.a.O. § 2 Die Neuregelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

 


F)     Die Verspätung der (möglichen) Leistung (Bild 5)

 

I.           Die neue Systematik: Aufspaltung des § 326 BGB a.F.

 

Die Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz entfällt. Gemäß § 325 BGB n.F. wird das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Der alte § 326 BGB wird nunmehr aufgespalten: Bei Verspätung der fälligen Leistung richtet sich der Rücktritt nach § 323 BGB n.F., der Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 281, 280 BGB n.F. Die Voraussetzungen für den Rücktritt und den Schadensersatz statt der Leistung sind inhaltlich und sprachlich aufeinander abgestimmt (vgl. Pal.-EB § 323 Rdnr. 1).

Rücktrittsrecht (§§ 323 ff. BGB n.F.) und Schadensersatzvorschriften (§§ 280 ff. BGB n.F.) werden durch die übergeordnete Kategorie der „Pflichtverletzung“ sachlich verklammert: Jeder Rücktritt setzt eine Pflichtverletzung iSd § 280 BGB n.F. voraus.

 

II.         Verschuldens- und verzugsunabhängiges Rücktrittsrecht nach § 323 BGB n.F.

 

§ 323 I BGB n.F. regelt den Rücktritt wegen Pflichtverletzungen aus einem gegenseitigen Vertrag. Nicht erforderlich ist, dass die verletzte Pflicht im Synallagma steht.

§ 323 erfasst nur die Verzögerung der Leistung („Erbringt ... nicht“) und die Schlechtleistung („Erbringt ... nicht vertragsgemäß“), nicht jedoch die Unmöglichkeit („fällige Leistung“)[16].

Nicht erforderlich (Û § 326 BGB a.F.) ist ein Verzug des Schuldners und eine Ablehnungsandrohung.

 

Den Rücktritt wegen Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht iSd § 241 II BGB n.F. regelt § 324 BGB n.F.

Aus der Systematik der §§ 323 – 326 BGB n.F. folgt, dass die Fälle der Unmöglichkeit (= dauerndes Ausbleiben der Leistung auf Grund eines Leistungshindernisses iSv § 275 BGB n.F.) von § 323 BGB n.F. ebenfalls nicht erfasst werden: Insoweit greift die Spezialregelung des § 326 BGB n.F. ein, der primär ein ipso-iure-Erlöschen der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung vorsieht und daneben auch ein Rücktrittsrecht einräumt (§ 326 V BGB n.F.).

Die Schlechtleistung iSv § 323 BGB n.F. erfasst nicht nur die Fälle der Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes (insbes. mangelhafte Leistung im Kauf- und Werkvertragsrecht), sondern auch die Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten (z.B. Pflicht zur Lieferung einer verständlichen Gebrauchsanweisung).

Die irreparable Schlechtleistung („qualitative Unmöglichkeit“), bei der eine Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 634 Nr. 1 BGB n.F.) von vornherein ausgeschlossen ist (§ 275 I BGB n.F.), ermöglicht den Rücktritt über §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 iVm § 326 V BGB n.F. und fällt deshalb nicht unmittelbar unter § 323 BGB n.F.

 

Voraussetzungen (Pal.-EB § 323 Rdnr. 10 ff.):

 

a)       Pflichtverletzung durch Nicht- oder Schlechterfüllung

b)       Fälligkeit der Leistung (§ 323 I BGB n.F., Ausnahme: § 323 IV BGB n.F.)

c)       Fristsetzung und erfolgloser Fristablauf (§ 323 I BGB n.F., Entbehrlichkeit: § 323 II BGB n.F.: endgültige Leistungsverweigerung, Fixgeschäft, besondere Umstände)

d)       Kein Rücktrittsausschlussgrund: § 323 VI BGB n.F. schließt den Rücktritt aus, wenn der Gläubiger für die Verspätung allein oder weit überwiegend verantwortlich oder im Annahmeverzug ist.

Ein Verschulden des Rücktrittsgegners ist nicht erforderlich.

 

Auch nach Ablauf der Frist besteht der Primärleistungsanspruch (Erfüllungsanspruch) fort.

 

Grenzen des Rücktrittsrechts bei quantitativer Teilleistung und Schlechtleistung:

 

·         § 323 V 1 BGB n.F. betrifft die quantitative Teilleistung (Säumnis mit einzelnen Teilen bei einer teilbaren Leistung)[17]:

®      Regel: nur Teilrücktritt bzgl. Teilstörung

®      Ausnahme: Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat.

·         § 323 V 2 BGB n.F. betrifft die Schlechtleistung:

®      Regel: Rücktritt vom ganzen Vertrag

®      Ausnahme: Ausschluss des Rücktrittsrechts bei unerheblicher Pflichtverletzung („Bagatellgrenze“, vgl. § 459 I 2 BGB a.F.)

·         Sonderproblem: Teilschlechtleistung (Beispiel: von 10 bestellten und auch gelieferten Stühlen weisen zwei Webfehler auf). Dazu: Canaris ZRP 2001, 329, 335 und Lorenz/Riehm a.a.O. Rdnr. 221.

Obwohl die Regierungsbegründung  von der Anwendbarkeit des § 323 V 2 BGB n.F. ausgeht (® Rücktritt vom gesamten Vertrag bei nicht unerheblicher Pflichtverletzung), verdient § 323 V 1 BGB n.F. den Vorzug. Denn bei der teilweisen Schlechtleistung handelt es sich in erster Linie um eine Teilleistung. Für die Frage der Rechtsfolgen darf es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Teil der Leistung überhaupt nicht oder lediglich mangelhaft erbracht wird (® Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn die ordnungsgemäße Teilleistung nicht von Interesse ist).

 

Rechtsfolgen des Rücktritts:

 

Die Primärleistungsansprüche erlöschen (nicht kodifiziert) und das Schuldverhältnis ändert seinen Zweck nach Maßgabe der § 346 ff. BGB n.F.

 

III.       Vom Schuldner zu vertretende Verspätung (Verzug)

 

1.     Voraussetzungen des Verzugs

 

Weiterhin gilt: schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung (§ 286 I, IV BGBE n.F.).

Entbehrlichkeit der Mahnung gemäß § 286 II BGB n.F. in den Fällen der kalendermäßigen Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der Leistung, der Leistungsverweigerung und des Vorliegens „besonderer Gründe“ wie z.B. Eilbedürftigkeit, Selbstmahnung).

 

Endlich wird auch § 284 III BGB a.F. korrigiert: Nach § 286 III 1 BGB n.F. kommt der Schuldner einer Entgeltforderung (Vorsicht: nicht alle Geldforderungen) spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Wichtig: Ein Verbraucher (§ 13 BGB) muss in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf diese Folgen besonders hingewiesen werden.

 

2.     Ersatz des Verzögerungsschadens

 

§§ 280 II, 286, 280 I BGB n.F.: Eine Pflichtverletzung iSv § 280 I 1 BGB n.F. liegt auch vor, wenn der Schuldner verspätet leistet. Ersatz des Verzögerungsschadens kann der Gläubiger aber nur verlangen, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet.

Der Schuldner haftet für vermutetes Vertretenmüssen (§§ 280 I 2, 286 IV BGB n.F.).

 

3.     Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB n.F.)

 

§ 281 I 1 BGB n.F. gewährt iVm § 280 BGB n.F. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.

§ 281 BGB n.F. regelt den Übergang auf einen Schadensersatzanspruch, der an die Stelle des Anspruchs auf die Primärleistung tritt, für die „reparablen“ Leistungsstörungskategorien der Verspätung und der Schlechtleistung. Die Unmöglichkeit ist in § 283 BGB n.F. speziell geregelt (vgl. Pal.-EB Vorb v § 281 Rdnr. 4 ff.).

Mit der Formulierung „nicht ... erbringt“ meint § 281 I BGB n.F. die Leistungsverzögerung, mit der Formulierung „nicht wie geschuldet erbringt“ die Schlechterfüllung. Letztere bezieht sich nicht nur auf Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes, sondern auch auf die Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten (bisher pVV).

Wie bei § 323 BGB n.F. werden die Fälle der irreparablen Schlechtleistung (qualitative Unmöglichkeit) aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Im Kauf- und Werkvertragsrecht ergibt sich insoweit der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4, 280 I, III, 283 bzw. 311a II BGB n.F.

 

Unterschiede zu § 326 BGB a.F.:

 

·         Kein Verzug mit Hauptleistungspflicht erforderlich. Dass der Schuldner die fällige Leistung nicht erbringt, reicht aus.

·         Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entfällt.

·         Kein automatisches Erlöschen des Erfüllungsanspruchs mit Fristablauf

 

Voraussetzungen (Pal.-EB § 281 Rdnr. 7 ff.)

 

a)       Pflichtverletzung: Nicht- bzw. Schlechterbringung der fälligen Leistung (Pal.-EB § 280 Rdnr. 13)

b)       Fristsetzung (§ 281 I 1 BGB n.F.) oder Abmahnung (§ 281 III BGB n.F.), z.B. bei Unter­las­sungs­pflichten

Entbehrlichkeit der Fristsetzung: § 281 II BGB n.F.

c)       Fristablauf: Erfüllungsanspruch besteht fort. Der Anspruch auf Leistung ist erst ausgeschlossen, wenn der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 IV BGB n.F.).

 

Inhalt des Schadensersatzanspruchs (§ 281 I BGB n.F.)[18]

 

Der Anspruch soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen („positives Interesse“).

 

Quantitative Teilleistung („Teilverzögerung“):

 

a)       „Kleiner Schadensersatz“ (§ 281 I 1 BGB n.F.): Schadensersatz statt der Leistung kann grund­sätzlich nur verlangt werden, „soweit der Schuldner die fällige Leistung ... nicht erbringt.“ Im Übrigen muss der Vertrag grundsätzlich erfüllt und abgewickelt werden.

b)       „Großer Schadensersatz“ (§ 281 I 2 BGB n.F.): Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Gläubiger verlangen, wenn die Teilleistung + Schadensersatz sein Leistungsinteresse nicht abdecken.

 

Mangelhafte Leistung:

 

a)       „Kleiner Schadensersatz“: Der Gläubiger behält die mangelhafte Sache und verlangt im Übrigen, so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre.

b)       „Großer Schadensersatz“ (§ 281 I 3 BGB n.F.): Der Gläubiger stellt die mangelhafte Sache zur Verfügung (§ 281 V BGB n.F. !) und verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann er nur ausnahmsweise nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung (Mangel) unerheblich ist.

 

Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 BGB n.F.): Schadensersatz statt der Leistung ist mit dem Rücktritt kombinierbar.

4.     Anspruch auf Aufwendungsersatz (Rentabilitätsvermutung, § 284 BGB n.F.)

 

Literaturhinweise (wie zu Kapitel D und E), lediglich ergänzend:

 

§         Dauner-Lieb, Neues Schuldrecht, a.a.O., § 4 Der Schuldnerverzug

§         Dauner-Lieb, Fälle, a.a.O., Nr. 35 – 52

§         Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, München 2002, 6. Kapitel, § 3 und § 5


G)    Die Regelung der positiven Forderungsverletzung (pFV) und des Verschuldens bei Vertragschluss (c.i.c.)

 

Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen verfolgt auch das Anliegen, die richterrechtlich entwickelten Rechtsinstitute der positiven Forderungsverletzung (pFV), des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.), der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) und der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB n.F.)[19] in das BGB zu überführen.

Mit der Kodifizierung der pFV (aufgegangen in den §§ 280 – 282 und §§ 323/324 BGB n.F.) und c.i.c. (§ 311 II, III BGB n.F.) will der Gesetzgeber weder sachliche Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtspraxis veranlassen noch die Rechtsprechung auf den gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung beschränken. Diese Institute sollen sich lediglich im BGB wiederfinden.

 

I.           Positive Forderungsverletzung

 

§ 280 I BGB n.F. ist auch die (zentrale) Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bei pFV. Indem die Vorschrift das „Bestehen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnisses“, eine (objektive) „Pflichtverletzung“ sowie „Verschulden“ und einen adäquat kausalen „Schaden“ voraussetzt, enthält sie die Tatbestandsmerkmale der pFV.

Beachte aber: § 280 BGB n.F. hat einen breiteren Anwendungsbereich als die pFV, da er auch Unmöglichkeit und Verzug erfasst (vgl. Pal.-EB Vorbem. § 275 Rdnr. 11 und § 280 Rdnr. 5).

 

1.     „Kodifikation kraft Systemwechsels“[20]

 

Die Bezeichnung „positive Forderungsverletzung“ taucht an keiner Stelle des Gesetzestextes auf. Spezielle Regelungen oder Regelungskomplexe sind nicht vorhanden.

 

Im Mittelpunkt des allgemeinen Leistungsstörungsrechts steht nunmehr der Begriff der „Pflichtverletzung“ (§ 280 I 1 BGB n.F.) als einheitlicher Grundtatbestand, auf dem die Rechte des Gläubigers wegen sämtlicher Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzögerung, mangelhafte Leistung, Verletzung leistungsbezogener oder leistungsbegleitender Nebenpflichten) aufbauen. Zu den Pflichten, um deren Verletzung es in § 280 I BGB n.F. geht, gehören – auch – die Fälle der bisherigen pFV.

 

Durch die Umstellung auf einen „allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung“ werden die Grundsätze über die Haftung wegen positiver Forderungsverletzung weiterentwickelt und von ihrem bisherigen Status als Instrument der Lückenfüllung zum allgemeinen Prinzip aufgewertet. Insofern kann man zu Recht von einer Kodifikation der pFV sprechen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen sich die bisher von der Rechtsprechung mit Hilfe der pFV bewältigten Probleme nunmehr „von selbst“ lösen.

 

2.     Bisherige Fallgruppen der pFV

 

Als Auffangtatbestand erfasste die pFV sehr unterschiedliche Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses, die weder Unmöglichkeit noch Verzug herbeiführten und deren Folgen nicht den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften unterfielen:

 

a)     Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht:

 

aa)   Uneingeschränkte Anwendung der pFV, wenn für das betroffene Schuldverhältnis Gewährleistungsvorschriften fehlten (z.B. Auftrag, Dienstvertrag).

bb)   Ergänzung des Gewährleistungsrechts bei Schuldverhältnissen mit gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Sachverhalte, für die das Gewährleistungsrecht keine Regelung getroffen hatte (z.B. im Kaufvertragsrecht bzgl. fahrlässiger Mangelfolgeschäden, im Werkvertragsrecht bzgl. der entfernteren Mangelfolgeschäden).

 

b)     Nebenpflichtverletzungen (keine Konkurrenz mit dem Gewährleistungsrecht)

 

aa)   Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten (Aufklärung, Beratung, Verpackung),

bb)   Verstoß gegen Schutzpflichten (leistungsbegleitende Nebenpflichten), wenn der Schuldner bei der Durchführung des Schuldverhältnisses Rechtsgüter des Gläubigers verletzte (z.B. Körper oder Eigentum),

cc)   Verletzung von Leistungstreuepflichten (Handlungen und Unterlassungen, die den Vertragszweck gefährden oder beeinträchtigen), insbesondere

·         ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung bei Nebenpflichten, bei Hauptpflichten in einseitig verpflichtenden Verträgen sowie bei Hauptpflichten in gegenseitigen Verträgen vor Fälligkeit,

·         unberechtigte Lossagung vom unerfüllten Vertrag (Vertragsaufsage),

·         schwerwiegende Unzuverlässigkeiten bei der Vertragsabwicklung.

 

c)     Rechtsfolgen:

 

Auf Grund der pFV hatte der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des Verletzungsschadens nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB. Dieser bestand grundsätzlich neben dem Erfüllungsanspruch.

Bei gegenseitigen Verträgen hatte der Gläubiger – unter zusätzlichen Voraussetzungen – ein Wahlrecht zwischen drei Möglichkeiten:

·         Ersatz des Verletzungsschadens bei fortbestehendem Erfüllungsanspruch,

·         Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn die Pflichtverletzung den Vertragszweck derart gefährdete, dass dem Gläubiger nach Treu und Glauben das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden konnte (z.B.  bei Erfüllungsverweigerung und Vertragsaufsage),

·         Rücktritt vom Vertrag (zusätzliche Voraussetzungen wie beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung).

 

3.     Zuordnung der bisherigen pFV-Fallgruppen

 

a)     Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht:

 

aa)   Enthält das jeweilige Schuldverhältnis keine besondere Regelung über die Schlechtleistung (z.B. Dienstvertrag), richtet sich die Schadensersatzpflicht für eine vom Schuldner zu vertretende Schlechtleistung grundsätzlich allein nach § 280 I BGB n.F. (Pal.-EB § 280 Rdnr. 16).

 

§ 323 I BGB n.F. regelt die Voraussetzungen des Rücktritts. Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann nach Fristsetzung zurückgetreten werden, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist (§ 323 V 2 BGB n.F.).

 

Unter denselben Voraussetzungen (Fristsetzung + erhebliche Pflichtverletzung) zzgl. vermutetes Verschulden kann der Gläubiger bei Schlechtleistung nach § 281 I 1 und 3 BGB n.F. „Schadensersatz statt der ganzen Leistung“ verlangen („großer Schadensersatz“).

Der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung als solches entstehende Schaden („kleiner Schadensersatz“) kann aus § 281 I 1 BGB n.F. („Soweit ... nicht wie geschuldet erbringt“) geltend gemacht werden.

In diesen Fällen bezieht sich die Schlechterfüllung der Hauptleistungspflicht auf das Äquivalenzinteresse, d.h. das Interesse des Gläubigers an einer fehlerlosen und rechtzeitigen Hauptleistung[21].

 

Beispiel:

Ein Arzt, der bei der Geburt eines Kindes die Regeln der ärztlichen Kunst missachtet und infolge Sauerstoffunterversorgung einen Dauerschaden verursacht, erbringt die Leistung nicht wie geschuldet und macht sich schadensersatzpflichtig.

Der Schadensersatzanspruch des Kindes (z.B. vermehrte Bedürfnisse) folgt unmittelbar aus § 280 I BGB n.F. Denn das Kind fordert nicht sein Äquivalenzinteresse, sondern sein Integritätsinteresse. Es macht keinen Schadensersatz „statt der Leistung“, sondern einen Schadensersatz „wegen einer Schlechtleistung“ (= Mangelfolgeschaden) geltend.

 

bb)   Verträge mit besonderer Mängelhaftung (Kauf- und Werkvertrag): Begleitschäden an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers, die Folge der Mangelhaftigkeit der Hauptleistungspflicht sind („klassische Mangelfolgeschäden“), sind nach § 280 I BGB n.F. zu ersetzen.

 

b)     Nebenpflichtverletzungen

 

aa)   Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten: Solche Pflichtverletzungen stehen der Schlechtleistung nahe und begründen einen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 280 I BGB n.F.

Soweit der Schadensersatzanspruch an die Stelle einer Leistungspflicht tritt, kommt § 281 BGB n.F. in Betracht (Pal.-EB § 280 Rdnr. 22).

Für den Rücktritt ist wiederum § 323 V 2 BGB n.F. zu beachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung vorliegt (Pal.-EB § 323 Rdnr. 10 u. 32).

 

bb)   Verstoß gegen Schutzpflichten (§ 241 II BGB n.F.):

 

Ursprünglicher Anwendungsbereich der pFV war – wie dargelegt – nicht die Verletzung von Leistungs-, sondern von Rücksichtnahmepflichten, die bislang nicht gesetzlich geregelt waren. Nunmehr bestimmt § 241 II BGB n.F., dass die „Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ zum Inhalt des Schuldverhältnisses gehört.

 

·         Die schuldhafte Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten (Rücksichtnahmepflichten) begründet Ansprüche auf Schadensersatz unmittelbar aus § 280 I BGB n.F. (Ersatz des Integritätsinteresses).

 

·         Schadensersatz statt der Leistung (Ersatz des Äquivalenzinteresses) kann unter folgenden Voraussetzungen gefordert werden:

 

®      § 281 BGB n.F. ist einschlägig, soweit sich die Verletzung einer Pflicht iSv § 241 II BGB n.F. auf die Hauptleistung auswirkt und zur Folge hat, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird.

®      Lässt die Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten das eigentliche Leistungsinteresse des Gläubigers unberührt, kann § 282 BGB n.F. einschlägig sein. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die an sich ordnungsgemäße Leistung unter unerträglichen Begleitumständen erbracht wird und dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Beispiel: Ein Handwerker führt die von ihm übernommenen Arbeiten ordentlich aus, beschädigt jedoch immer wieder Einrichtungsgegenstände des Auftraggebers.

In diesem Fall sind die verursachten Sachschäden nach § 280 I BGB n.F. zu ersetzen. Aus §§ 280 I, III, 282 BGB n.F. schuldet der Handwerker Schadensersatz statt der Leistung.

           

·         § 324 BGB n.F. regelt die Voraussetzungen des Rücktritts im Fall der Verletzung von Pflichten aus § 241 II BGB n.F. Auch er stellt auf das Zumutbarkeitskriterium ab.

Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung nach § 314 BGB n.F.

 

cc)   Verletzung von Leistungstreuepflichten: Die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die unberechtigte Kündigung (Vertragsaufsage) oder sonstige schwerwiegende Störungen der Vertrauensgrundlage durch erhebliche Unzuverlässigkeit (z.B. unbegründete Mängelrügen, unrichtige Angaben über die Vertragserfüllung) begründen nach §§ 280 I, III, 281 II BGB n.F. ohne Fristsetzung einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung[22].

Nicht unter das Äquivalenzinteresse fallende Schäden (z.B. Beratungskosten) sind nach § 280 I BGB n.F. zu ersetzen (Pal.-EB § 280 Rdnr. 25 ff.).

Für den Rücktritt gelten § 323 II Nr. 1, IV BGB n.F.

 

II.         Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)

 

Die c.i.c. wird in §§ 311 II, III, 241 II BGB n.F. gesetzlich verankert und erhält durch die Normierung von Regelbeispielen zugleich eine „gewisse Konturenschärfe“[23]. Dadurch soll der bisherige Rechtszustand aber nicht verändert werden.

 

1.       Da § 280 I – wie bereits dargestellt – für den Anspruch auf Schadensersatz ein Schuldverhältnis und eine Pflichtverletzung verlangt, ordnet § 311 II BGB n.F. als Grundnorm an, dass ein „Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB n.F.“ bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages  oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Auffangtatbestand) entsteht.

 

2.       § 311 III BGB n.F. enthält die Grundsätze über die Haftung Dritter aus c.i.c., insbes. derjenigen, die in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen („Sachwalterhaftung“).

Unklar ist, ob der Gesetzgeber hier auch die c.i.c. mit „Schutzwirkung für Dritte“ mit regeln wollte („Salatblatt-Fall“)[24]. Seinem Wortlaut nach erfasst § 311 III 1 BGB n.F. ohne weiteres auch den Fall des Drittschutzes („Ein Schuldverhältnis ... auch zu Personen ..., die nicht selbst Vertragspartei werden sollen“). Die Formulierung des Gesetzes lehnt sich stark an die BGH-Rechtsprechung an, die im geschriebenen Recht unmittelbar verankert werden sollte[25].

 

3.       Die Rechtsfolgen der Verletzung einer Pflicht nach §§ 241 II, 311 II BGB n.F. ergeben sich unmittelbar aus § 280 I iVm § 249 BGB (Pal.-EB § 311 Rdnr. 48 ff.).Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte (Vertrauensschaden als Regelfall, ausnahmsweise Erfüllungsinteresse).

Beachte: Da es sich bei der c.i.c. um ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten handelt, ist ein „Schadensersatz statt der Leistung“ nach §§ 280 I, III, 282 BGB n.F. nicht denkbar[26].

 

 

Literaturhinweise:

 

Lehrbücher:

§         Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis, Bonn 2002, § 2 Das Leistungsstörungsrecht im Überblick und § 3 Kodifizierung von Richterrecht

§         Dauner-Lieb, Das neue Schuldrecht – Fälle und Lösungen, Bonn 2002, Fälle 88 – 97

§         Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, München 2002, 6. Kapitel, Rdnr. 354 - 384

 

 


H)     Das neue Rücktrittsrecht (Bild 6a, b)

 

I.           Anwendungsbereich: Gleichbehandlung von vertraglichem und gesetzlichem Rücktrittsrecht

 

Gemäß § 346 I BGB n.F. gelten die Rücktrittsvorschriften unmittelbar nicht nur für die vertraglichen, sondern auch für die gesetzlichen Rücktrittsrechte[27].

 

Das vertragliche und das gesetzliche Rücktrittsrecht werden grundsätzlich gleich behandelt.

 

Ein einheitliches Rücktrittsrecht „wegen Pflichtverletzung“ wurde allerdings nicht geschaffen. Das neue Recht unterscheidet zwischen dem Rücktritt

·         wegen Nicht- und Schlechtleistung (§ 323 BGB n.F.),

·         wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht iSv § 241 II BGB n.F. (§ 324 BGB n.F.) und

·         wegen (teilweiser) Unmöglichkeit der Leistung (§ 326 V BGB n.F.)

 

Bei Sachmängeln räumen die §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB n.F. statt des Anspruchs auf Wandelung ein Rücktrittsrecht nach §§ 323, 326 V BGB n.F. ein.

 

Die im Jahre 2000 in das BGB eingefügten Rücktrittsrechte des Verbrauchers bleiben diesem erhalten: Widerrufsrecht nach § 355 BGB n.F. und Rückgaberecht nach § 356 BGB n.F. (jeweils bei Verbraucherverträgen).

Auf die verbraucherschützenden Widerrufs- und Rückgaberechte werden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend und modifiziert angewendet (§ 357 I,1, II BGB n.F.).

Das Rücktrittsrecht nach § 13 II VerbrKrG wird durch das Rücktrittsrecht nach § 503 II BGB n.F. ersetzt.

 

Für den Wegfall der Geschäftsgrundlage normiert § 313 III 1 BGB n.F. ein besonderes, gegenüber der Vertragsanpassung subsidiäres Rücktrittsrecht.

 

Darüber hinaus wird auf das Rücktrittsrecht in weiterem Umfang als bisher verwiesen. Beispiele sind: § 326 IV, 441 IV und 638 IV BGB n.F.

 

II.         Wegfall der Ausschlussgründe für den Rücktritt („Wertersatzlösung“)

 

Die wesentliche Neuerung ist die Zulassung des „Rücktritts gegen Wertersatz“ (§ 346 II 1 Nr. 2 u. 3 BGB n.F.), wenn der Rücktrittsberechtigte die vom Rücktrittsgegner empfangene Leistung nicht oder nur verändert zurückgeben kann. Im Gegensatz zu § 351 BGB a.F. ist der Rücktritt selbst dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn die Sache durch Verschulden des Rücktrittsberechtigten untergeht.

 

Konsequenzen:

·         Rücktrittsgegner/Rücktrittsberechtigter sowie Untergang vor Rücktrittserklärung/Zer­störung nach Rücktrittserklärung werden im Grundsatz identisch behandelt.

·         Ab Rücktrittserklärung haften beide Rückgewährschuldner gemäß § 346 IV BGB n.F. nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280 – 283 BGB n.F.).

·         § 346 II BGB n.F. ist eine Gefahrtragungsregel, die auch und gerade dann eingreifen soll, wenn den Rückgewährschuldner kein Verschuldensvorwurf trifft.

 

Weitere Neuerungen:

·         Abweichend vom bisherigen Recht (bitte lesen: §§ 325, 326 BGB a.F.) kann der Gläubiger gemäß § 325 BGB n.F. Rücktritt und „Schadensersatz statt der Leistung“ (= Nichterfüllungsschaden) in gegenseitigen Verträgen miteinander kombinieren.

·         Nur der Schadensersatz setzt Vertretenmüssen voraus. Der Rücktritt verlangt nicht, dass der Schuldner die Leistungsstörung zu vertreten hat (bloße Fristsetzung genügt, auch keine Ablehnungsandrohung ist erforderlich).

·         Wichtig: Die Schadensersatz- und Rücktrittsvorschriften wurden aufeinander abgestimmt (® § 281/§ 323 und § 282/§ 324 BGB n.F.).

 

III.       Wertersatz (§ 346 II BGB n.F.)

 

1.     § 346 II 1 Nr.1 BGB n.F.: Wertersatz bei nicht rückgabefähigen Leistungen

 

Die Vorschrift soll Ausdruck eines allgemeinen Prinzips sein. Dennoch ist ihr Anwendungsbereich eher bescheiden (z.B. unkörperliche Werkleistungen wie Konzerte, Reisen oder Architektenleistungen).

Bei Nutzungen kommt § 346 II 1 Nr. 1 BGB n.F. nur in Betracht, wenn die Nutzungsmöglichkeit Hauptpflicht des Vertrages ist (Abgrenzung zu § 346 I u. § 347 I 1 BGB n.F.)

 

2.     § 346 II 1 Nr. 2 BGB n.F.: Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung und Umgestaltung

 

Der ehemalige Ausschlusstatbestand (§§ 352, 353 BGB a.F.) wird in eine Wertersatzpflicht umgewandelt.

Da Verschulden keine Rolle spielt, ist es unerheblich, ob bei der Verarbeitung durch Dritte diese Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Rückgewährschuldners sind oder ob dieser die Verarbeitung/ Umgestaltung angeordnet hatte.

Beachte: Eine bloße Verschlechterung oder Reparatur genügt nicht.

 

3.     § 346 II 1 Nr. 3 BGB n.F.: Wertersatz bei Verschlechterung und Untergang

 

Problem: Der Reformgesetzgeber hat eine anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe, die auch nicht unter Nr. 2 fällt (z.B. Diebstahl), nicht gesehen. Hier wird man an einer entsprechenden Anwendung nicht vorbeikommen.

 

Beachte § 346 II 1 Nr. 3 HS. 2 BGB n.F.: Die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eintretende Wertminderung ist nicht erstattungsfähig. Dass die zurückzugewährende Sache nicht mehr neu/neuwertig ist, spielt keine Rolle.

 

4.     Berechnung des Wertersatzes (§ 346 II 2 BGB n.F.)

 

§ 346 II 2 BGB n.F. bestimmt, dass die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen ist.

Hier ist Vorsicht geboten: Die vertraglich vereinbarte Gegenleistung passt als Maßstab für den Wertersatz nur bei Lieferung von mangelfreien Gegenständen. Bei mangelhafter Lieferung kommt es auf den (Verkehrs-)Wert zum Zeitpunkt der Lieferung an. Denkbar ist auch die Anwendung des § 441 III BGB n.F.

 

5.     Ausschluss des Wertersatzes (§ 346 III BGB n.F.)

 

§ 346 III 1 BGB n.F. führt zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung der Pflicht zum Wertersatz.



[1] Eine ausführliche Inhaltsübersicht findet sich auf den Seiten 60 – 63. Im Anschluss daran sind die Bilder 1 – 11 wiedergegeben.

[2] Grobfahrlässige Unkenntnis setzt also den Lauf der Verjährungsfrist in Gang.

[3] Siehe auch § 197 BGB n.F.

[4] z.B. auch durch ein Stundungsgesuch oder die Abgabe eines Vergleichangebots

[5] Fall der qualitativen Unmöglichkeit (unbehebbarer Sachmangel)

[6] Bisher: „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“

[7] § 433 I 2 BGB n.F.

[8] Für alle Leistungsstörungen geltende Beweislastregelung.

[9] Bei einem unbehebbaren Sachmangel besteht kein Nacherfüllungsanspruch (§ 275 I BGB n.F.).

[10] Vgl. AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 280 Rdnr. 50. § 281 BGB n.F. erfasst also bei Leistungsverzögerung nur Schäden, die durch Erfüllung der Leistungspflicht noch abgewendet werden könnten, nicht jedoch Schäden, die bereits entgültig eingetreten sind (vgl. Pal.-EB § 281 Rdnr. 3).

[11] Nach §§ 433 I 2, 633 I BGB n.F. ist die Mangelfreiheit Inhalt der Erfüllungspflicht.

[12] Vgl. Pal.-EB § 281 Rdnr. 23 f., § 284 Rdnr. 1 ff. und § 311a Rdnr. 8

[13] z.B. Verkauf einer fremdem Sache

[14] Erfasst selbstverständlich auch den Fall der vom Schuldner zu vertretenden Leistungsbefreiung.

[15] Vgl. Pal.-EB § 275 Rdnr. 8

[16] Vgl. Pal.-EB § 323 Rdnr. 3 ff.

[17] Vgl. Pal.-EB § 323 Rdnr. 24 ff.

[18] Vgl. Pal.-EB § 281 Rdnr. 17 ff., 36 und 40 ff.

[19] Siehe hierzu Bild 7a und 7b.

[20] Dauner-Lieb, Schuldrecht a.a.O., § 2 Rdnr.12 u. 15

[21] Lorenz/Riehm a.a.O. Rdnr. 358

[22] Nach Lorenz/Riehm a.a.O. Rdnr. 361 handelt es sich bei der Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit um einen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 282 BGB n.F.

[23] Lorenz/Riehm a.a.O. Rdnr. 366

[24] Ausrutschen des minderjährigen Kindes, das seine Mutter beim Einkaufen begleitet, auf einem Salatblatt im Supermarkt.

[25] Vgl. Lorenz/Riehm a.a.O. Rdnr. 376

[26] Vgl. Lorenz/Riehm a.a.O. Rdnr. 378

[27] § 327 BGB a.F. mit seinen vielfältigen Anwenderproblemen ist damit Rechtsgeschichte.